Allgemeine Einkaufs-, Auftrags- und Verkaufsbedingungen der Eifrisch Ver­mark­tung GmbH & Co.KG

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für sämtliche von der Eifrisch Vermarktung GmbH & Co.KG geschlossenen Verträge über den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers (im Folgenden einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder diese ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss; Erklärungen

2.1. Unterbreiten wir dem Lieferanten durch unsere Bestellung ein Angebot, so kann der Lieferant dieses Angebot binnen einer Woche nach Eingang der Bestellung in Textform annehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Angegebene Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht gesondert ausgewiesen ist. Der Preis schließt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Lieferung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 ein.

3.2. Wir zahlen, soweit nicht abweichend vereinbart innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Leistung und Rechnungserhalt. Der Beginn von Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von uns genannten Bestellnummer voraus. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausführung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten einzureichen.

3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

4.2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht. Seine Haftung wegen Verzuges bleibt unberührt.

4.4. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung pro Werktag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Anderweitige Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der Rechnungsforderung geltend gemacht wird.

4.5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von uns genannte Bestellnummer anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten.

5. Mängelgewährleistung

5.1. Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Untersuchung erfolgt, sobald und soweit dies nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Im Zuge einer solchen Untersuchung festgestellte Mängel werden wir unverzüglich anzeigen. Entsprechendes gilt für verdeckte, im Zuge der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die von uns später festgestellt werden.

5.2. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.

5.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.

5.4. Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch eine durch uns in Textform erhobene Mängelrüge gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung bleiben im Übrigen unberührt.

6. Geheimhaltung

6.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (im Folgenden einheitlich als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet) vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen.

6.2. Der Lieferant wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns dies nachzuweisen.

6.3. Die unter Ziffer 6.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegenüber Subunternehmern und Zulieferern, entsprechend. Das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.

6.4. Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen

  1. a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind;
  2. b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Lieferanten befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;
  3. d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.

7. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anfordern nachzuweisen.

8. Compliance; Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, im Zuge der Lieferung oder Leistungserbringung sämtliche für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Gesetze und Vorschriften, die dem Schutze der Umwelt dienen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ist unser Sitz. Für den Lieferanten gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.

9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Eifrisch Vermarktung GmbH & Co.KG, von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss; Erklärungen

2.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu treffen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen oder darüber hinausgehen.

2.2. Rechtserhebliche einseitige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

3. Preise und Zahlung

3.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.

3.2. Der Kaufpreis ist netto Kasse nach Lieferung und Rechnungszugang zu zahlen.

3.3 Mit Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verpflichtet. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens sowie das gesetzliche Rücktrittsrecht bleiben unberührt.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung.

3.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, durch welche die Bezahlung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird. Kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung

4.1. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

4.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug mit der Annahme befindet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Sofern wir die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versenden, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3. Durch uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns an der Leistungserbringung hindern, wie beispielsweise Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, die Auswirkungen von Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen und andere Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer jedoch nur nach entsprechender Androhung. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

4.4. Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.5. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Lieferverzug, so ist unsere Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf maximal 5 % des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4.6. Wir sind in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4.7. Enthält der Vertrag eine ca.-Angabe der verkauften Menge, so ist diese dahingehend zu verstehen, dass eine Mengenabweichung von bis zu 10 % möglich ist.

4.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware entsprechend der gesetzlichen Regelung in 377 HGB ordnungsgemäß auf Mängel untersucht und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden, anzeigt. Die Mängelanzeige hat mindestens in Textform zu erfolgen.

5.2. Ist der Käufer seinen Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so stehen ihm im Falle eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung uns obliegt und Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 6

5.3. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Fall eines Lieferantenregresses (Rückgriff des Unternehmers) bleiben unberührt.

6. Haftung

6.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 5.

6.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten bzw. den kausalen Saldo.

7.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder an Dritte als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die uns zustehende Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt.

7.4. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwerben. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns.

7.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache bzw. an der Gesamtmenge im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen vermischten oder vermengten Sachen.

7.6. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1. Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag unser Geschäftssitz. Für den Käufer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Stand: Dezember 2020

 

Allgemeine Einkaufs-, Auftrags- und Verkaufsbedingungen der Eifrisch – Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für sämtliche von der Eifrisch Vertriebsgesellschaft mbH geschlossenen Verträge über den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers (im Folgenden einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder diese ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss; Erklärungen

2.1. Unterbreiten wir dem Lieferanten durch unsere Bestellung ein Angebot, so kann der Lieferant dieses Angebot binnen einer Woche nach Eingang der Bestellung in Textform annehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Angegebene Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht gesondert ausgewiesen ist. Der Preis schließt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Lieferung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 ein.

3.2. Wir zahlen, soweit nicht abweichend vereinbart innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Leistung und Rechnungserhalt. Der Beginn von Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von uns genannten Bestellnummer voraus. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausführung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten einzureichen.

3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

4.2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht. Seine Haftung wegen Verzuges bleibt unberührt.

4.4. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung pro Werktag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Anderweitige Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der Rechnungsforderung geltend gemacht wird.

4.5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von uns genannte Bestellnummer anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten.

5. Mängelgewährleistung

5.1. Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Untersuchung erfolgt, sobald und soweit dies nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Im Zuge einer solchen Untersuchung festgestellte Mängel werden wir unverzüglich anzeigen. Entsprechendes gilt für verdeckte, im Zuge der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die von uns später festgestellt werden.

5.2. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.

5.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.

5.4. Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch eine durch uns in Textform erhobene Mängelrüge gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung bleiben im Übrigen unberührt.

6. Geheimhaltung

6.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (im Folgenden einheitlich als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet) vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen.

6.2. Der Lieferant wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns dies nachzuweisen.

6.3. Die unter Ziffer 6.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegenüber Subunternehmern und Zulieferern, entsprechend. Das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.

6.4. Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen

  1. a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind;
  2. b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Lieferanten befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;
  3. d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.

7. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anfordern nachzuweisen.

8. Compliance; Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, im Zuge der Lieferung oder Leistungserbringung sämtliche für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Gesetze und Vorschriften, die dem Schutze der Umwelt dienen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ist unser Sitz. Für den Lieferanten gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.

9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Eifrisch Vermarktung GmbH & Co.KG, von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss; Erklärungen

2.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu treffen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen oder darüber hinausgehen.

2.2. Rechtserhebliche einseitige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

3. Preise und Zahlung

3.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.

3.2. Der Kaufpreis ist netto Kasse nach Lieferung und Rechnungszugang zu zahlen.

3.3 Mit Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verpflichtet. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens sowie das gesetzliche Rücktrittsrecht bleiben unberührt.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung.

3.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, durch welche die Bezahlung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird. Kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung

4.1. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

4.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug mit der Annahme befindet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Sofern wir die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versenden, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3. Durch uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns an der Leistungserbringung hindern, wie beispielsweise Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, die Auswirkungen von Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen und andere Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer jedoch nur nach entsprechender Androhung. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

4.4. Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.5. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Lieferverzug, so ist unsere Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf maximal 5 % des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4.6. Wir sind in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4.7. Enthält der Vertrag eine ca.-Angabe der verkauften Menge, so ist diese dahingehend zu verstehen, dass eine Mengenabweichung von bis zu 10 % möglich ist.

4.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware entsprechend der gesetzlichen Regelung in 377 HGB ordnungsgemäß auf Mängel untersucht und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden, anzeigt. Die Mängelanzeige hat mindestens in Textform zu erfolgen.

5.2. Ist der Käufer seinen Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so stehen ihm im Falle eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung uns obliegt und Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 6

5.3. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Fall eines Lieferantenregresses (Rückgriff des Unternehmers) bleiben unberührt.

6. Haftung

6.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 5.

6.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten bzw. den kausalen Saldo.

7.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder an Dritte als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die uns zustehende Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt.

7.4. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwerben. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns.

7.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache bzw. an der Gesamtmenge im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen vermischten oder vermengten Sachen.

7.6. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1. Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag unser Geschäftssitz. Für den Käufer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Stand: Dezember 2020