Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Eifrisch- Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für sämtliche von der Eifrisch Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG geschlossenen Verträge über den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers (im Folgenden einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder diese ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss; Erklärungen
2.1. Unterbreiten wir dem Lieferanten durch unsere Bestellung ein Angebot, so kann der Lieferant dieses Angebot binnen einer Woche nach Eingang der Bestellung in Textform annehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Angegebene Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht gesondert ausgewiesen ist. Der Preis schließt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Lieferung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 ein.
3.2. Wir zahlen, soweit nicht abweichend vereinbart innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Leistung und Rechnungserhalt. Der Beginn von Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von uns genannten Bestellnummer voraus. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausführung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten einzureichen.
3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP Lohne gemäß INCOTERMS 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
4.2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.
4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht. Seine Haftung wegen Verzuges bleibt unberührt.
4.4. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung pro Werktag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Anderweitige Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der Rechnungsforderung geltend gemacht wird.
4.5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von uns genannte Bestellnummer anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten.
5. Mängelgewährleistung
5.1. Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Untersuchung erfolgt, sobald und soweit dies nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Im Zuge einer solchen Untersuchung festgestellte Mängel werden wir unverzüglich anzeigen. Entsprechendes gilt für verdeckte, im Zuge der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die von uns später festgestellt werden.
5.2. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.
5.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.
5.4. Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch eine durch uns in Textform erhobene Mängelrüge gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung bleiben im Übrigen unberührt.
6. Geheimhaltung
6.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (im Folgenden einheitlich als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet) vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen.
6.2. Der Lieferant wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns dies nachzuweisen.
6.3. Die unter Ziffer 6.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegenüber Subunternehmern und Zulieferern, entsprechend. Das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
6.4. Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen
- a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind;
- b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Lieferanten befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;
- d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.
7. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2. Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anfordern nachzuweisen.
8. Compliance; Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, im Zuge der Lieferung oder Leistungserbringung sämtliche für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Gesetze und Vorschriften, die dem Schutze der Umwelt dienen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ist unser Sitz. Für den Lieferanten gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.